SATZUNG

 

1. PRÄAMBEL

Vierzehn Jahre nach dem zweiten Weltkrieg, nach Haß und Verbitterung auch zwischen Engländern und Deutschen, suchten junge Herforder mit ihrem Lehrer 1959 über Briefkontakte partnerschaftlichen Besucheraustausch, um auf privater Ebene immer noch bestehende Vorurteile und Barrieren abzubauen. 196o unternahmen sie ihre erste Reise nach England und erfuhren in Hinckley über alle Grenzen hinweg das Glück menschlicher Begegnung und Freundschaft.
Nach über einem Jahrzehnt stetig gewachsener Kontakte auf immer mehr Ebenen wurden am 24. Juni 1972 zur Besiegelung der völkerverbindenden Freundschaft zwischen den Städten Herford und Hinckley offizielle Partnerschaftsurkunden ausgetauscht.
1975 wurde in Herford die Vereinigung der "Hinckley-Freunde" ins Leben gerufen, die sich auch als direkter Partner der' 1970 in Hinckley gegrÃündeten "Town Twinning Association" versteht und seither mitgewirkt hat, vielfältige internationale Begegnungen stattfinden zulassen, die von Anfang an von BÃürgern aus Stadt und Kreis Herford und dem weiteren Umkreis getragen worden waren.

 

2. NAME, SITZ

Die Vereinigung hat ihren Sitz in Herford und führt den Namen HINCKLEY-FREUNDE HERFORD, Vereinigung zur Förderung der Freundschaft zwischen Hinckley / Leicestershire und Herford / Westfalen
(Kurzform: Hinckley-Freunde Herford). Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

3. ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

Die Vereinigung hat es sich zur Aufgabe gemacht, das bessere Verständnis zwischen Deutschen und Engländern zu wahren, zu fördern und zu vertiefen im Dienste der Völkerverständigung. Sie will jedem, vor allem jungen Menschen, Gelegenheit geben, daran teilzuhaben und mitzuwirken. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Vermittlung persönlicher Begegnung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen
- Vermittlung gastlicher Aufnahme in Familien im Rahmen wechselseitiger Besuche
- Planung und Durchführung gemeinsamer Unternehmungen von Gästen und Gastgebern unter kulturellen und landeskundlichen Gesichtspunkten
- Förderung der englischen Sprachkenntnisse
- Vorträge in Wort und Bild
- Seminare zur Vorbereitung von Begegnungen
- Betreuung von englischen Gruppen, die nach Herford kommen
- Vermittlung von Kontakten interessierter Vereine.

Die Hinckley-Freunde Herford sind politisch und weltanschaulich neutral. Sie verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind selbstlos tätig und verfolgen keinerlei eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, im Sinne des Vereinszwecks tätig zu werden oder fördernd mitzuwirken. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand endgültig. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß gegenüber dem Vorstand bis zum 3o. November schriftlich erklärt sein. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluß der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung endgültig ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder trotz schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt.

 

5. EHREMMITGLIEDSCHAFT

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernennen und frühere Ernennungen rückgängig machen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

6. BEITRÄGE

Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag erstmalig bei der Aufnahme und danach bis zum 15.Februar jeden Kalenderjahres fällig. Beitragsordnung und die Höhe der Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

7. VORSTAND

Der Vorstand ( § 26 BGB ) besteht aus vier oder fünf volljährigen Vereinsmitgliedern, und zwar dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Zusätzlich kann ein Ehrenvorsitzender dem Vorstand angehören. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich dazu eine Geschäftsordnung. Er kann für besondere Aufgaben einen Beirat berufen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Schriftführer ist zugleich Protokollführer. Der Vorstand wird in seiner Arbeit unterstützt von dem Pressewart und dem von der Jugendabteilung zu wählenden Jugendwart, die alle zusammen den erweiterten Vorstand bilden. Alle Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendwarts werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Durchführung der Neuwahlen im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der den Nachfolger für den Rest der Amtsperiode von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

8. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Im Herbst jeden Jahres bis spätestens zum 15.November findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit zwei Wochen Einladungsfrist (Poststempel). Die Tagesordnung umfaßt folgende Punkte:
1. Feststellung der Beschlußfähigkeit und des Stimmrechts.
2. Berichte, Entlastung des Vorstands.
3. Erforderliche Wahlen, Ernennungen, Ausschlüsse.
4. Festsetzung der Beitragsordnung und der Mitgliedsbeiträge.
5. Beratung und Beschlußfassung Ãüber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich so rechtzeitig an den Vorstand zu richten, daß sie mit der Einladung bekannt gegeben wer den können.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, ersatzweise in dieser Reihenfolge vom 2.Vorsitzenden, vom Kassenwart oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten. Mitglied geleitet. Teilnahmeberechtigt sind alle mindestens 14 Jahre alten Mitglieder, stimmberechtigt sind alle mindestens 13 Jahre alten Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, Wahlen auf Verlangen auch nur eines einzigen Stimmberechtigten jedoch geheim. Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer, ersatzweise einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer, ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen, das die gefaßten Beschlüsse wörtlich enthält und von dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es 10 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

 

9. JUGENDABTEILUNG

Mitglieder der Jugendabteilung sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen des Vereins sowie ihre gewählten volljährigen Mitarbeiter Die Jugendabteilung gibt sich selbst eine Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
Der von der Jugendabteilung gewählte volljährige Jugendwart ist Mitglied des erweiterten Vereinsvorstands.

 

10. KASSENPRÜFER

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei anwesende Mitglieder zu Kassenprüfern. Einer von ihnen soll einmal wiedergewählt werden. Den Prüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Die Prüfungstätigkeit erstreckt sich auf den Kassenbestand und die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist der Mitglieder-Versammlung bekannt zugeben.

 

11. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen je zur Hälfte an den Kreis und die Stadt Herford, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung internationaler Begegnungen im Sinne der Völkerverständigung zu verwenden haben.


Angenommen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Herford am 3.März 1982.
§7 geändert durch die Mitgliederversammlung in Herford am 10.November 2010.

Der eingetragene Verein HINCKLEY-FREUNDE HERFORD Vereinigung zur Förderung der Freundschaft zwischen Hinckley/Leicestershire und Herford/Westfalen ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Herford am 11.Juni 1982 unter VR 1335.
Übertragen  in das Vereinsregister (VR) beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter der Registernummer 21335exAmtsgerichtHerford.